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Herzlich Willkommen beim

KSV Blau Weiß Stadtilm

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Satzung

  • § 1 Der Kegelsportverein führt den Namen
  • KSV Blau – Weiß Stadtilm
  • und hat seinen Sitz in Stadtilm
  • § 2 Die Vereinsfarben sind blau und weiß. Die Sportkleidung ist in diesen Farben zu halten.
  • § 3 Der KSV ist juristische Person und im Vereinsregister beim Kreisgericht Arnstadt eingetragen.
  • § 4 Der KSV ist Mitglied im Deutschen Keglerbund.
  • § 5 Der KSV betreibt hauptsächlich den Kegelsport und versteht sich als eine derartige Sportsektion. Er steht aber auch anderen Sportarten offen. Über deren Aufnahme entscheidet eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  • § 6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • § 7 Der KSV verfolgt ausschließlich und unmitteilbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesonders durch Förderung des Freizeitsportes und trägt damit zur Gesunderhaltung und körperlicher Fitness seiner Mitglieder bei. Diese Ziele werden erreicht durch:
    • regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb
    • organisierte und sportliche Volkssportveranstaltungen
    • Erhaltung und Erweiterung der vorhandenen Sportstätten sowie Anschaffung notwendiger Ausrüstung, Sportkleidung und Gerätschaften.
  • § 8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • §9 Die Finanzen des KSV sind in der Anlage 1 der Satzung geregelt. Finanzielle Mittel des KSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  • § 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 11 Mitglied des KSV kann jede natürliche volljährige Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren
  • bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • § 12 Der Austritt aus dem KSV ist jeweils zum Monatsende möglich, er ist 4 Wochen vorher schriftlich beim Sportwart anzuzeigen. Alle fälligen Beiträge und Umlagen sind bis zum Austrittsdatum zu zahlen. Die Vereinsmitgliedschaft endet ferner durch Tod.
  • Ein Mitglied kann durch Vorstands- Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-
  • Mitgliedern ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
  • Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbe-
  • schluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds-
  • beitrags im Rückstand ist.
  • Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschliesungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  • § 13 Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gemäß § 12 erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  • § 14 Vorstandsmitglieder sind im Falle des beabsichtigten Ausscheidens aus dem Verein verpflichtet, vor dem Vereinsvorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.
  • § 15 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den gemäß Anlage festgelegten Beitragsatz zu zahlen. Es wird vereinbart, daß die Beiträge Quartalsweise am Anfang des Quartals gezahlt werden.
  • § 16 Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der erweiterte Vereinsvorstand
    • Der Vereinsvorstand
  • § 17 Der Vereinsvorstand besteht aus dem
    • 1. Vereinsvorsitzendem
    • Sportwart und 2. Vereinsvorsitzendem
    • Schatzmeister
    • Bahnwart
    • Freizeitwart
    • Pressewart
  • Im Sinne des § 26 (2) BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vereinsvorstand zählen die Mannschaftsleiter
  • der Sportkegler sowie die Verantwortlichen der jeweiligen Freizeitgruppen.
  • § 18 Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wird jährlich einmal durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekanntzumachen. Darüber hinaus kann zusätzlich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  • §19 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • §20 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahreshauptversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • § 21 Der Vereinsvorstand wird durch die Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Der gewählte Vorstand gilt für 3 Jahre.
  • § 22 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  • § 23 Der Vereinsvorstand tritt monatlich zusammen.
  • § 24 Der Verein kann Ehrenmitglieder für besondere Verdienste ernennen.
  • § 25 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht gemäß § 2 der Anlage der Satzung entbunden.
  • § 26 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des 
  • Vereins an eine juristische Person des öffentlichen rechts zwecks Verwendung für die
  • Kinderkrebshilfe Erfurt.
  • § 27 Die vorliegende Satzung tritt durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung vom      12.04.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 06.09.2001 außer Kraft gesetzt.

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